Berufsunfähigkeitsrente und Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

Der Krankenversicherungsbeitrag wird in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung unterschiedlich berechnet. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitrag vom Einkommen abhängig. In der privaten Krankenversicherung ist der Beitrag vom persönlichen Einkommen unabhängig.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrages hängen vom Gesamteinkommen ab.

Gesamteinkommen

Unter Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen (§ 16 SGB IV).

Dazu zählen unter anderem:

Das Gesamteinkommen mit seiner Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechts, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab.

Bei Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um sonstige Einkünfte. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente wird in Höhe des Zahlbeitrags berücksichtigt.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dürfen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen werden. Dazu zählen z.B. Vorsorgeaufwendungen, Freibeträge wie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag und Haushaltsfreibetrag.

Familienversicherung

Eine beitragsfreie Versicherung über den Ehepartner (Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) ist ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße West (§ 18 SGB IV) überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte gilt ein monatliches Gesamteinkommen von 520 €.

Wird eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, liegt die Einkommensgrenze bei einer Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze. Im Jahr 2023 liegt die Einkommensgrenze bei monatlich 485 €.

Positive und negative Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten können gegeneinander aufgerechnet werden.

Werden die jeweiligen Werte überschritten, entfällt die Familienversicherung und es sind im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eigene Beiträge zu entrichten.

Höhe des Beitrages

Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig vom Gesamteinkommen und dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse, gegebenenfalls mit Zusatzbeitrag. Hinzu kommt noch der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Gesamtbeitrag ist vom Rentenempfänger alleine aufzubringen.

Beispiel für Beitragssätze im Jahr 2023
allgemeiner Beitragssatz (mit Krankengeld) 14,6 %
ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld) 14,0 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Pflegeversicherung Kinderlose 3,4 %

Die Beitragssätze sind von Kasse zu Kasse verschieden. Zum Beitragssatz ist noch der Zusatzbeitrag (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,1 %) hinzuzurechnen. Der gesamte Beitragssatz beträgt – abhängig von der Krankenkasse – meist zwischen 14 % und rund 17 %.

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag ist von der sogenannten Bezugsgröße abhängig. Im Jahr 2023 wird er aus einer Mindesteinnahme von monatlich 1.131,67 € berechnet. Dies entspricht einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße West.

Der Krankenversicherungsbeitrag wird aus dem Zahlbetrag der monatlichen Rente berechnet. Ist dieser niedriger als die Mindesteinnahmegrenze, dann werden mindestens 1.131,67 € zu Grunde gelegt.

Höchstbeitrag

Die Obergrenze für die Beitragsbemessung ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Dies ist der Betrag, bis zu dem die Beiträge berechnet werden. Im Jahr 2023 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 4.987,50 €. Einkommen oberhalb dieser Grenze werden bei der Berechnung des Kranken- und Pflegebeitrags nicht berücksichtigt.



Einkommensgrenzen für die Familienversicherung
Jahr Bezugsgröße davon 1/7
2019 3.115 € 445 €
2020 3.185 € 455 €
2021 3.290 € 470 €
2022 5.640 € 470 €
2023 5.820 € 485 €


Geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 8a SGB IV)
Jahr Monatseinkommen
2019 450 €
2020 450 €
2021 450 €
2022 450 €
2023 520 €


Beitragsbemessungsgrenzen
Jahr jährlich monatlich
2019 54.450 € 4.537,50 €
2020 56.250 € 4.687,50 €
2021 58.050 € 4.837,50 €
2022 58.050 € 4.837,50 €
2023 59.850 € 4.987,50 €

Alle Werte gelten bundeseinheitlich.

Private Krankenversicherung

Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung ist von Ihrem persönlichen Einkommen unabhängig. Der Monatsbeitrag bleibt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit unverändert. Lediglich der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung entfällt.

Damit zu einem späteren Zeitpunkt die Krankentageldversicherung wieder fortgesetzt werden kann, könnte eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden. Der Beitrag liegt in der Regel bei 20–40 % des Beitrags für das Krankentagegeld.